Satzung - Text
Satzung
ARBEITSGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KIRCHEN IN KARLSRUHE
(ACK)
Präambel
Die in der "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen" in Karlsruhe verbundenen Kirchen und Glaubensgemeinschaften wollen ihrer Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus, der Haupt der Kirche und Herr der Welt ist, in Zeugnis und Dienst gerecht werden - zur Ehre Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
1. Mitgliedschaft
1.1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können Kirchen und andere selbstständige kirchliche Gemeinschaften sein, die Gemeindeglieder in der Stadt Karlsruhe haben. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Präambel.
1.2. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
- die alt-katholische Kirchengemeinde Christi Auferstehung,
- die Anglican Episcopal Community,
- die Christliche Gemeinschaft (Mülheimer Verband),
- das Erzbischöfliche Stadtdekanat Karlsruhe,
- der Evangelische Kirchenbezirk Karlsruhe und Durlach,
- die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten),
- die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde,
- die Evangelisch-Methodistische Kirche,
- die Griechisch-Orthodoxe Gemeinde (Patriarchat Antiochia),
- die Heilsarmee, Korps Karlsruhe,
- die Mennonitengemeinde Karlsruhe-Thomashof e.V.,
- die Rumänische Orthodoxe Gemeinde,
- die Serbische Orthodoxe Gemeinde.
1.3. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von zwei Monaten kein Widerspruch erhoben wird.
2. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
2.1. Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit anstehenden ökumenischen Fragen vor Ort und bemüht sich um eine geistliche und theologische Grundlegung ökumenischer Zusammenarbeit.
2.2. Sie sorgt für authentische Information über ihre Mitglieder.
2.3. Sie ist bestrebt, ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen, ökumenisches Bewusstsein zu bilden und gemeinsame Verantwortung wahrzunehmen sowie eigene Spiritualität zu pflegen.
2.4. Sie entwickelt, fördert und koordiniert ökumenische Initiativen und Aktionen in ihrem Bezirk.
2.5. Sie hält Verbindung zur ACK in Baden-Württemberg sowie zu anderen lokalen Gruppen, die im ökumenischen Geist wirken.
2.6. Sie vertritt gemeinsame Interessen der Christen gegenüber der politischen Gemeinde.
3. Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
3.1. der Vorstand,
3.2. der Geschäftsführende Ausschuss,
3.3. die Delegiertenversammlung.
4. Geschäftsfährender Ausschuss
4.1. Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus neun Personen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein stellvertretendes Ausschussmitglied zu benennen.
4.2. Je drei Ausschussmitglieder entsenden
4.2. 1. das Erzbischöfliche Stadtdekanat,
4.2.2. der Evangelische Kirchenbezirk,
4.2.3. die weiteren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam.4.3. Die Amtszeit der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Benennung ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin im Amt.
4.4. Der Geschäftsführende Ausschuss
4.4. 1. wählt den Vorstand aus seiner Mitte;
4.4.2. plant die Arbeit der Arbeitsgemein4.5. Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens eine Person aus jeder Entsendungsgruppe anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.6. Widerspricht ein Ausschussmitglied innerhalb von drei Wochen nach Versendung des Protokolls über eine Sitzung einem Beschluss unter Berufung auf Bekenntnis oder Kirchenordnung, so ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung erneut zu beraten. Beschlüsse in derselben Angelegenheit setzen dann Einstimmigkeit voraus.
5. Vorstand
5. 1. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. In ihm sollen nach Möglichkeit die in 4.2.1. bis 4.2.3. genannten Mitglieder vertreten sein.
5.2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
5.3. Der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Sitzungen des Geschäftsflührenden Ausschusses und der Delegiertenversammlung und ernennt eine(n) Protokollführer(in).
5.4. Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden, ist zugleich Sprecher(in) der Arbeitsgemeinschaft.
6. Delegiertenversammlung
6.1. Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem Gemeindeglied aus allen Pfarrgemeinden der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
6.2. Die Delegierten und je ein(e) Stellvertreter(in) werden dem oder der Vorsitzenden von der Leitung des jeweiligen Mitglieds schriftlich benannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden benennt die Leitung des Mitglieds mit der Mitteilung hierüber zugleich den Nachfolger oder die Nachfolgerin.
6.3. Aufgabe der Delegierten ist es, ihre Gemeinden über die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft über alle ökumenerelevanten Ereignisse in ihren Gemeinden zu informieren.
6.4. Zu diesem Zweck beruft der Vorstand die Delegiertenversammlung mindestens einmal im Jahr ein.
6.5. Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann auch Personen das Wort erteilen, die nicht Delegierte sind.
7.Finanzen
7.1. Zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
7.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Geschäftsführenden Ausschuss nach Anhörung der Mitglieder festgesetzt.
7.3. Der GeschäftsfÜhrende Ausschuss wählt eine(n) Schatzmeister(in), der oder die die Kasse der Arbeitsgemeinschaft führt und zur Teilnahme an den Sitzungen des GeschäftsfÜhrenden Ausschusses mit beratender Stimme berechtigt ist.
8. Anderung der Satzung
8.1. Die Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses und der Zustimmung aller Mitglieder.
8.2. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Änderungsbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses dem Mitglied mitgeteilt worden ist und es nicht innerhalb von sechs Monaten widersprochen hat.
9. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 3. August 2000 in Kraft.
Karlsruhe, den 3. 8. 2000